Die Organe der Wohnungsgenossenschaft sind

Die Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist hinsichtlich der Satzung das allein zuständige Grundlagenorgan der Genossen-
schaft. Diese Aufgabenzuweisung ist zugleich Ausdruck genossenschaftlicher Selbstverwaltung und genossen-
schaftlicher Verbandsdemokratie.

Vertreter sind ehrenamtlich als Beschlussfassungsorgan im Rahmen der Vertreterversammlung für die Genossen-
schaft tätig. Sie sind bei ihren Beschlüssen an das Ge-
setz und die Satzung gebunden.

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren gewählt werden.

Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung bestimmt.

Als wichtigste Aufgabe hat der Aufsichtsrat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu überwachen und zu beraten.

Der Vorstand

Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf unbestimmte Zeit bestellt. Er besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern.

Er leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwor-
tung, ist jedoch an die Vorgaben gebunden, die sich aus Gesetz und Satzung ergeben. Zudem vertritt er die Genossenschaft organschaftlich im Außenverhältnis.